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Geldanlage Report: Fehlerhafte Selbstanzeigen und was diese auch Sie angehen könnten...

Armin Brack - Trading Business - 31.03.2014

Lieber Geldanleger,

keine Sorge, das wird nicht noch einer dieser mitleidheischenden Texte, die uns weismachen wollen, dass einer wie Ulrich Hoeneß nicht verdient hat wie ein x-beliebiger Betrüger Gefängnisluft atmen zu müssen.

Es geht auch nicht um das – durchaus begründbare – Anliegen, das vom Bund der Steuerzahler in Zusammenhang mit dem Hoeneß-Verfahren vorgetragen wurde, künftig auch die öffentliche Verschwendung von Steuergeldern strafrechtlich verfolgen zu lassen.

Es geht allein um das, was der Fall des zockenden Multi-Millionärs vom Tegernsee an ungeklärten Fragen aufwirft. Fragen, die uns alle interessieren sollten. Unabhängig davon, ob man als Kapitalanleger selbst noch steuerlichen „Regulierungsbedarf“ hat oder nicht.

Wie kann es sein, dass der Mann, der sich die teuersten Berater leisten kann, keine strafbefreiende Selbstanzeige zu Papier brachte, die vor Gericht standgehalten hat? Ist die Selbstanzeige an sich ein trügerisches Instrument, an dem man sich nur die Finger verbrennen kann?

Die Qualität des Gedruckten, das über die Hintergründe der missratenen bzw. nicht ausreichenden Hoeneß-Selbstanzeige Auskunft gibt, vermittelt oft nur schlecht recherchiertes Halb- oder Viertelwissen. Es gibt einiges richtigzustellen:

Was u.a. immer wieder vermittelt wurde, war: Nur wer beim Geldanlegen ganz bewusst betrügt, gerät ins Visier des Fiskus. Das aber ist ein Irrtum oder anders gesagt: grundfalsch. Hunderttausende haben das schon zu spüren bekommen. Sie haben in den letzten Jahren in zweifelhafte sogenannte Finanzinnovationen investiert – wurden meist von Banken dort „hineingeschwatzt“. Oftmals mit dem lockenden Versprechen, so Steuern sparen zu können.

Ich spreche hier nicht von denjenigen, die Millionen an Schwarzgeld im Ausland gebunkert hatten oder noch haben, sondern von Kapitalanlegern wie „Sie und Ich“, die nichts anderes wollten bzw. wollen, als ihr Erspartes legal und möglichst attraktiv verzinst anzulegen.

Meister der Verschleierung

Das Problem: Viele Finanzinstitute, Zertifikate-Emittenten und Fondsanbieter sind Meister der Verschleierung. Verschleiert werden dabei nicht nur die Risiken der angepriesenen Produkte sondern auch die Haftung. So geben immer noch viele Produkte vor, markt- und steuerneutral zu sein, und versprechen gleichzeitig mehr Rendite als der Geldmarkt. Man kann jedoch Risiken nicht einfach wegstrukturieren. Einzig das Auszahlungsprofil lässt sich modellieren.

Schnell kann man da selbst zum Steuerhinterzieher werden: Denn wenn die Produkte, die steuerfreie Gewinne versprechen, vom Fiskus dann doch nicht anerkannt werden bzw. die Steuerfreiheit rückwirkend aufgehoben wird, sollte man als Steuerpflichtiger eigentlich umgehend Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen. Das geschieht aber häufig nicht – oft nicht einmal aus bösem Willen, sondern aus Unwissenheit.

Ein Beispiel: In der Vergangenheit kam es immer mal wieder vor, dass Banken ihren Kunden hochverzinsliche Anlagen empfahlen – beispielsweise neuemittierte Zertifikate mit einem angeblich steuerfreien Kupon von 6% oder mehr.

Im Emissionsprospekt stand dann i.d.R. nur kleingedruckt, quasi unter ferner liefen: „vorbehaltlich der Anerkennung durch das Finanzamt“. Ein paar Worte nur – aber mit großer Wirkung. Denn damit gibt die Bank zu: Was wir versprochen haben, können wir eventuell gar nicht halten.

Meist ging es dann so weiter: Die Bank schüttete am Laufzeitende die versprochenen Zinsen steuerfrei aus, der Anleger freute sich. Urteilte ein Finanzgericht jedoch, dass die Kriterien für eine steuerfreie Anlage nicht erfüllt waren, war der Anleger nun in der Pflicht diese Einkünfte seinem Finanzamt zu deklarieren. Was aber die wenigsten taten, da ihnen diese aktuelle Rechtsprechung entgangen war und die Bank sie oft genug darüber auch nicht informierte.

Erträgnisaufstellungen sind oft fehlerhaft

Auch heute noch versenden einige Banken gerne Anlagen zu den jährlich ergehenden sogenannten Erträgnisaufstellungen, die für viele Anleger Grundlage zur Erstellung ihrer Steuererklärung sind. Hier finden sich dann Sätze wie folgende: „Bitte berücksichtigen Sie, dass Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds gegebenenfalls nicht in Ihrer Jahreserträgnisaufstellung aufgelistet sind, da die Abrechnung des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumente noch nicht stattgefunden hat“.

Was das genau heißt? Die Angaben, die die Bank verschickt, können unvollständig sein und damit auch das, was der Kleinanleger dem Finanzamt meldet. Unvollständig jedoch bedeutet: Eventuell wurden Einkünfte nicht angegeben, also Steuern hinterzogen.

Brisant sind die Erträgnisaufstellungen des Jahres 2008, da es im darauffolgenden Jahr zu zahlreichen Veränderungen hinsichtlich der Besteuerung der Kapitalerträge u.a. durch die Einführung der Abgeltungssteuer kam. Teilweise wurden die Bankbescheide um vierseitige Erläuterungen ergänzt, in welchen Fällen die Erträgnisaufstellungen nicht ausreichend, fehlerhaft oder unvollständig sein konnten und vom Anleger korrigiert werden sollten. Der Anleger musste also selbst recherchieren, und falls erforderlich, eine berichtigte Steuererklärung abgeben.

Auch diejenigen, die sonst peinlich darauf achteten, dem Fiskus keinen Cent schuldig zu bleiben, fühlten sich da oft überfordert und unterließen eine Nachmeldung – sie alle müssen damit rechnen, zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn das Finanzamt sie prüfen sollte.

Wer glaubt, es handelt sich doch in seinem Fall nur um „Kleinkram“, also niedrige Beträge, die angesichts der Dimensionen des Hoeneß-Falles doch ohnehin keinen Steuerfahnder interessieren, irrt. Schon ab 500 Euro hinterzogenen Steuern geht der Sachverhalt üblicherweise zur Steuerfahndung. Und dann wird es ungemütlich. Dann hilft auch die Selbstanzeige nicht mehr.

Gefängnis für Steuersünder ist aber immer noch selten: Lieber volle Kassen als volle Zellen ist das Motto des Staates, der auch in Zukunft auf die Selbstanzeige bauen wird. Auch wenn diese nach einer Vereinbarung der Finanzminister der Länder vom vergangenen Donnerstag jetzt zügig verschärft werden soll.

Wann die Selbstanzeige greift

Geregelt ist die strafbefreiende Selbstanzeige in § 371 AO. Sie ist angelegt als persönlicher Strafausschließungsgrund zu Gunsten des betroffenen Steuerpflichtigen. Übrigens: Die strafbare Steuerhinterziehung bleibt in ihrem Kern auch bei einer Selbstanzeige eine rechtswidrige Straftat. Der Betroffene wird lediglich nicht bestraft.

Um die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige zu erfüllen, müssen die Angaben in der Selbstanzeige zunächst einmal vollständig sein.

Vollständig heißt jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige seine Steuerschuld selbst komplett angeben muss. Der Steuerpflichtige muss einzig alle steuerlich relevanten Tatbestände aus unverjährter Zeit aufdecken, so dass die Finanzbehörden hieraus die Steuerschuld ohne weiteres errechnen können.

Außerdem darf die Tat noch nicht entdeckt sein. Die exakte Auslegung dieser Voraussetzung ist umstritten. Einige Finanzbehörden gehen zum Beispiel davon aus, dass sämtliche auf den so genannten Steuer-CDs verzeichneten Steuerschuldner bereits entdeckt sind. Das ist unter Steuerrechtlern aber hoch strittig, denn wer auf einer solchen CD verzeichnet ist, ist ja nicht per se ein Steuersünder.

Damit die Selbstanzeige wirksam ist, darf auch keine Prüfungsanordnung (Außenprüfung) des Finanzamtes für die strafrechtlich relevanten Besteuerungszeiträume vorliegen, da eine solche Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Entdeckung führen würde.

Die rückständige Steuerschuld muss innerhalb der vom Finanzamt vorgegebenen Frist (in der Regel 1 Monat) vollständig nachgezahlt werden. Bis zu einem Betrag von 50.000 Euro ist zusätzlich ein Hinterziehungszins von 6% zu zahlen, bei Beträgen über 50.000 Euro kommen zusätzlich 5% Aufschlag hinzu.

Strafrechtlich relevant ist bei der Steuerhinterziehung ein zurückliegender Zeitraum von fünf Jahren. Anschließend tritt Verjährung ein. Das Finanzamt gibt sich mit fünf Jahren allerdings nicht zufrieden, sondern verlangt die Nachzahlung der Steuern für die zurückliegenden zehn Jahre.

Zur Begründung des Fehlschlagens der Hoeneß-Anzeige wurde vielfach auf den hohen zeitlichen Druck verwiesen, unter dem die Selbstanzeige erstellt wurde. Dieser Hinweis geht aber schon allein deswegen fehl, weil die Finanzbehörden in solchen Fällen die so genannte Stufenanzeige anerkennen.

Diese bedeutet, dass der Steuerpflichtige ohne Einreichung sämtlicher zur Beurteilung der Steuerschuld erforderlicher Unterlagen zunächst in der ersten Stufe seine Steuerschuld großzügig schätzen kann, wobei die Schätzung aber keinesfalls unter, sondern eher über der wahrscheinlichen Steuerschuld liegen sollte.

In einer zweiten Stufe hat der Steuerpflichtige, der sich steuerehrlich machen will, die zur Festsetzung der rückständigen Steuern erforderlichen Angaben nachzuholen und die erforderlichen Besteuerungsunterlagen vollständig einzureichen.

Warum das im Fall Hoeneß von seinen teuren Beratern (die werden für ihre Dienste sicher sechsstellige Summen kassieren!) nicht versucht wurde, ist mir ein Rätsel. Zeit war genug vorhanden...

MEIN FAZIT:

Jeder, der mit seinem Vermögen spekuliert, kann ins Visier des Fiskus geraten. Und auch derjenige, der meint, steuerehrlich zu sein, kann sich in der Vergangenheit ohne eigenes Zutun strafbar gemacht haben.

Fragt das Finanzamt nach, sollte man möglichst vollständige Unterlagen bzw. Belege (Steuerbescheide etc.) der letzten zehn Jahre griffbereit haben, um evtl. Verdachtsmomente auszuräumen.

Sinnvoll ist es, seine Unterlagen darum vorab auf Vollständigkeit zu prüfen. Gibt es Anhaltspunkte, dass nicht alle Einkünfte korrekt erklärt werden, ist die Erstattung einer Selbstanzeige zum jetzigen Zeitpunkt auch deshalb sinnvoll, weil nach den Ankündigungen der Regierung davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für eine Selbstanzeige künftig deutlich verschärft werden, sowohl im Hinblick auf die Zeiträume, für die die Selbstanzeige erstattet werden muss als auch hinsichtlich der zusätzlich zu zahlenden Aufschläge.

Grundsätzlich ist niemand zur Selbstanzeige verpflichtet. Wie dargestellt führt eine Selbstanzeige in manchen Fällen auch nicht mehr zur Straffreiheit. Gerade in diesem Fall ist ein Gespräch mit einem versierten steuerlichen Berater - der nicht der eigene Steuerberater sein darf (weil dieser sich evtl. der „Beihilfe zur Steuerhinterziehung“ schuldig macht) - sinnvoll.

Viel Erfolg bei Ihrer Geldanlage wünscht
Armin Brack
Chef-Redakteur Geldanlage-Report
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